Baugenehmigung für den Gartenteich
Wasser bringt eine ganz besondere Stimmung in den Garten. Aber braucht man für das Anlegen eines Gartenteiches eine Baugenehmigung? So ist die Rechtslage.

In den meisten Bundesländern sind erst Teiche ab einem Volumen von 100 Kubikmetern oder einer Tiefe von mehr als zwei Metern genehmigungspflichtig
Ein Gartenteich kann nicht immer ohne Genehmigung angelegt werden. Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück liegt. In den meisten Landesbauordnungen ist geregelt, dass eine Genehmigung ab einem bestimmten maximalen Teich-Volumen (Kubikmeter) oder ab einer bestimmten Tiefe erforderlich ist. Generell lässt sich sagen, dass eine Baugenehmigung meist ab einem Fassungsvermögen von 100 Kubikmetern erforderlich ist. Abhängig vom Einzelfall können sich weitere Anforderungen oder Genehmigungspflichten aus anderen Gesetzen ergeben.
Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn der Teich in der Nähe von anderen Gewässern errichtet werden soll oder eine Berührung mit dem Grundwasser möglich ist. Abhängig von der Größe des Teichs kann es sich auch um eine genehmigungspflichtige Abgrabung handeln. Bevor Sie Ihren Teich planen, sollten Sie sich bei der zuständigen Baubehörde erkundigen, ob eine Genehmigung für Ihr Bauvorhaben erforderlich ist und welche sonstigen Regelungen, auch aus dem Nachbarrecht, zu beachten sind.
Verkehrssicherungspflicht für Teichbesitzer
Soweit nicht ohnehin eine Einfriedungspflicht für das Grundstück nach dem Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes vorliegt, kann sich eine Einfriedungspflicht auch aus einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Wenn man schuldhaft Verkehrssicherungspflichten verletzt, kann man für die daraus resultierenden Schäden verantwortlich sein. Ein Gartenteich stellt, insbesondere für Kinder, eine Gefahrenquelle dar (BGH, Urteil vom 20.9.1994, Az. VI ZR 162/93). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind solche Sicherungsmaßnahmen notwendig, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Um dieser Verkehrssicherungspflicht bei einem Teich auf einem Privatgrundstück nachzukommen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Grundstück vollkommen eingefriedet und abgeschlossen ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.3.1994, 13 U 163/94).

Gartenteiche stellen, gleich welcher Art und Größe, für Kleinkinder eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Deshalb ist der Teicheigentümer zu geeigneten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet
Es gibt aber auch Situationen, in denen im Einzelfall selbst eine fehlende Einfriedung nicht zu einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht führt (BGH, Urteil vom 20.9.1994, Az. VI ZR 162/93). Erhöhte Sicherheitsmaßnahmen können erforderlich sein, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück, befugt oder unbefugt, zum Spielen nutzen und die Gefahr besteht, dass sie, insbesondere als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit, Schaden erleiden können (BGH, Urteil vom 20.9.1994, Az. VI ZR 162/93).
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