Wer haftet für nicht angewachsene Pflanzen?

Ein Gartenbaubetrieb wurde mit dem Pflanzen einer Eibenhecke beauftragt. Kurze Zeit später ist ein Teil der Pflanzen verbräunt und treibt nicht aus. Muss der Betrieb die nicht angewachsenen Eiben ersetzen? So ist die Rechtslage.

Eibenhecke

Höhere Eibenhecken sind in der Anschaffung sehr teuer

Wurde das Gartenbauunternehmen nicht nur mit der Lieferung, sondern auch mit den Pflanzarbeiten im Garten beauftragt und geht die Hecke anschließend ein, haftet im Prinzip der Gartenbauunternehmer, sofern seine tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Dabei kann von einem Fachbetrieb erwartet werden, dass er über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, um ein fachlich einwandfreies Gewerk zu erstellen.

So liegt zum Beispiel auch ein Mangel vor, wenn ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb sonnenliebende Pflanzen im Schatten pflanzt, aber auch, wenn er dem Gartenbesitzer falsche Pflegeanweisungen gibt und die Pflanzen daraufhin eingehen. Ist vertraglich nichts Besonderes vereinbart, sieht das Gesetz Ansprüche wegen sogenannter Mangelhaftigkeit des Werkes vor.

Kann der Auftraggeber beweisen, dass ein Mangel aufgrund einer Fehlleistung des Unternehmers entstanden ist, kann er vom Unternehmer zunächst die Beseitigung des Mangels beziehungsweise die Neuherstellung verlangen – hier darf der Unternehmer selbst eine von beiden Möglichkeiten wählen, wobei ihm für die Ausführung der Nachbesserung eine angemessene Frist gesetzt werden muss. Verstreicht diese Frist ergebnislos, kann man den Mangel selbst beseitigen (Selbstvornahme), vom Vertrag zurücktreten, den vereinbarten Preis mindern oder Schadenersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren in der Regel innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt dabei grundsätzlich mit Abnahme des Werkes.

Hecken schneiden
Gartenrecht
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Vereinbarung einer Anwachsgarantie

Oft besteht auch die Möglichkeit, im Vertrag mit dem Gartenbauunternehmer zu vereinbaren, dass dieser eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen übernimmt. So kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber sein Geld zurückerhält, wenn die Pflanzen den ersten Winter unabhängig von einer nachzuweisenden Schuld des Unternehmers nicht überstehen. Da der Betrieb in diesem Fall ein höheres Risiko trägt, sofern er die Fertigstellungspflege nicht selbst übernimmt, sind solche Vereinbarungen in der Regel natürlich auch mit höheren Kosten verbunden.

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