Rechtsfragen rund um den Weihnachtsbaum

Darf man seinen Weihnachtsbaum einfach auf dem Autodach transportieren? Und ist es überhaupt noch erlaubt, echte Kerzen zu verwenden? Wir klären die wichtigsten Rechtsfragen rund um den Baum.

Weihnachtsbaum auf dem Autodach transportieren

Der Weihnachtsbaum muss beim Transport auf dem Autodach sicher befestigt werden

Ein Weihnachtsfest ohne Baum? Für die meisten Menschen ist das undenkbar. Rund 30 Millionen Exemplare werden jedes Jahr gekauft und nach Hause transportiert. Grundsätzlich darf man einen Weihnachtsbaum mit dem Auto transportieren, sofern keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Ein Teil der Weihnachtstanne darf beim Transport aus dem Auto herausragen, aber in der Regel nur nach hinten. Entscheidend ist auch die Geschwindigkeit, mit der man unterwegs ist.

Wer schneller als 100 km/h fährt, darf den Baum lediglich 1,5 Meter aus dem Kofferraum herausragen lassen. Wer langsamer fährt, dem werden sogar drei Meter zugestanden. Stets muss der herausragende Baum mit einer hellroten, mindestens 30 x 30 Zentimeter großen Fahne gekennzeichnet werden, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Auch dürfen keinesfalls das Kennzeichen und die Scheinwerfer durch Äste verdeckt werden.

Auf den verkehrssicheren Transport sollte man unbedingt achten. Denn bei Zuwiderhandlungen droht ein Verwarnungsgeld oder sogar ein Bußgeld, das zwischen 20 und 60 Euro liegt, sowie gegebenenfalls auch noch einen Punkt in Flensburg. Wer den Weihnachtsbaum statt im Kofferraum lieber auf dem Autodach transportieren möchte, verwendet hierzu am besten einen Dachgepäckträger. Dabei legt man den Baum sicherheitshalber mit der Spitze nach hinten und zurrt ihn an drei Stellen mit Gurten fest.

Wachskerzen am Christbaum sind erlaubt

Ist der Baum erst mal sicher nach Hause transportiert, kann er endlich geschmückt werden. Am wichtigsten ist dabei für viele, dass der Weihnachtsbaum in stimmungsvollem Licht erstrahlt – sei es durch eine Lichterkette oder Wachskerzen. Aber darf man letztere überhaupt noch verwenden und wer haftet im Falle eines Brandes? Das ist die Rechtslage: Es müsse auch in der heutigen Zeit jedem erlaubt sein, den Christbaum mit Wachskerzen zu schmücken und diese auch anzuzünden, hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 U 22/97) entschieden. Die verklagte Hausratversicherung musste für den durch einen Baumbrand entstandenen Schaden aufkommen.

Wichtig aber ist, dass die Kerzen beaufsichtigt werden, in feuerfesten Halterungen stecken und weit genug von brennbaren Materialien entfernt sind. Beispielsweise dürfen auch Wunderkerzen nicht im Zimmer über einer mit trockenem Moos verzierten Weihnachtskrippe abbrennen, sondern gemäß dem Warnhinweis auf der Packung nur im Freien oder über einer feuerfesten Unterlage.

Weihnachtsbaum mit brennender Kerze

Brennende Kerzen am Weihnachtsbaum sollte man nie unbeaufsichtigt lassen

Die Hausratversicherung ist bei solch grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls leistungsfrei, so das LG Offenburg (Az. 2 O 197/02). Andererseits ist es laut OLG Frankfurt am Main (Az. 3 U 104/05) noch nicht grob fahrlässig, überhaupt Wunderkerzen am frischen und feuchten Baum abzubrennen, denn die Allgemeinheit verbinde mit Wunderkerzen kein Gefahrenbewusstsein. Ferner sei die Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt, was indirekt auf ein geringes Gefahrenpotenzial hindeute. Zudem trügen nicht alle Packungen eindeutige Warnhinweise.

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