Verwilderter Garten in der Nachbarschaft

Ein verwilderter Garten führt oft zu Streit in der Nachbarschaft. Ob man als Gartenbesitzer verpflichtet ist, Wildwuchs und Unkrautsamen gründlich zu beseitigen, klärt das Gesetz.

Verwildeter, vermüllter Garten

Ein verwilderter und verwahrloster Garten führt schnell zu Streit in der Nachbarschaft

Wird das eigene Grundstück durch einen verwilderten Garten in der Nachbarschaft beeinträchtigt, kann grundsätzlich vom Nachbarn Unterlassung gefordert werden. Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass der Nachbar als Störer verantwortlich ist. Daran fehlt es, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht. Aufgrund eines heute geänderten Umweltbewusstseins muss zum Beispiel der Pollenflug und damit die Pollenbelastung im Frühjahr meist als Kehrseite einer erhöhten Wohnqualität "im Grünen" hingenommen werden. Auch kann jeder Eigentümer frei entscheiden, ob er einen englischen Rasen oder einen verwilderten Garten auf seinem Grundstück haben möchte.

Abgesehen von extremen Fällen kann auch das Herüberwehen von Unkrautsamen nicht abgewehrt werden, da es sich hier letztendlich um Einwirkungen von Naturkräften handelt. Bei Laub, Nadeln, Pollen, Früchten oder Blüten handelt es sich zwar juristisch um Immissionen (§ 906 BGB). Ortsübliche Immissionen sind aber in der Regel zu dulden. In einer von Gärten geprägten Siedlungsgegend ist üblicher Pollenflug grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Ein Grundstückseigentümer hat übrigens in der Regel auch keinen Abwehranspruch gegen das Eindringen von Ungeziefer, das die Pflanzen eines Nachbarn befallen hat. So hat der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 213/94) entschieden. In diesem Fall ging es um Wollläuse auf einer Lärche.

Eine Ausnahme besteht meist, wenn Ambrosia-Samen herüberwehen, da diese ein starker Allergieauslöser sein können. Diese muss der Nachbar in der Regel beseitigen. In Fällen, in denen im Einzelfall eine unzumutbare und ortsunübliche Beeinträchtigung vorliegt, kann auch ein Beseitigungsanspruch nach §§ 1004, 906 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegen.

Beifuß-Ambrosie (Ambrosia artemisiifolia)

Die Beifuß-Ambrosie (Ambrosia artemisiifolia) zählt zu den stärksten Allergie-Pflanzen. Schon kleinste Pollenmengen reichen aus, um Heuschnupfen-Symptome, im schlimmsten Fall Asthma, auszulösen

Was tun bei Bauschutt und Gerümpel?

Bietet ein Grundstück einen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzenden Anblick, so ist auch dies nicht ohne Weiteres als störende Einwirkung im Sinne des § 906 BGB (Immissionsabwehr) anzusehen (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 169/65). Wenn aber dem Nachbarn Bauschutt und Gerümpel direkt vor die Nase gesetzt werden, um ihn zu verärgern, muss er dies nicht mehr dulden (Amtsgericht Münster, Az. 29 C 80/83). Verwahrlost jahrelang ein Grundstück in einer Wohngegend mit sämtlich gärtnerisch gut gepflegten Grundstücken, kann sich auch daraus in seltenen Ausnahmefällen ein Beseitigungsanspruch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben.

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