Nackt sonnen im Garten: Freizügigkeit ohne Grenzen?
Dürfen sich Hausbewohner im eigenen Garten freizügig oder ganz unbekleidet zeigen und vor allem: Dürfen die Nachbarn gucken? So ist die Rechtslage.

Der Sommer und die Sonne laden zum Sonnenbad im Garten ein
Was am Badesee erlaubt ist, ist natürlich auch im eigenen Garten nicht verboten. Selbst wer im Garten nackt herumläuft, begeht deswegen keine Straftat. Es droht ein Bußgeld nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz wegen Belästigung der Allgemeinheit aber dann, wenn die Erdgeschosswohnung oder das eigene Grundstück entsprechend einsehbar sind. Zwar ist eine Videoüberwachung des eigenen Grundstücks erlaubt, das zielgerichtete Beobachten des Nachbarn mit einer Videokamera verletzt aber das Persönlichkeitsrecht schwerwiegend und ist außerdem ein unzulässiger Eingriff in die Intimsphäre. Der beobachtete Sonnenanbeter kann Schmerzensgeld und Unterlassung fordern.
Diese Grundsätze gelten auch für das Fotografieren, insbesondere wenn dies aus sexuellen Motiven heraus erfolgt. Auch das gezielte Hineinschauen in die Fenster einer Wohnung von der gemeinschaftlichen Grünfläche der Mehrfamilienhausanlage kann nach der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 32 Wx 65/05) mit einer Unterlassungsklage, § 1004 I BGB, abgewehrt werden.
Nackt sonnen im Garten: Klagt ein Hausbewohner oder der Nachbar?
Ein Urteil des Amtsgerichts Merzig (Aktenzeichen: 23 C 1282/04) unterscheidet zwischen Beschwerden von Nachbarn und Hausbewohnern. Nachbarn hatten sich beschwert, weil die Mieterin sich im Garten unbekleidet sonnte. Dies stellt aber keine Störung des Hausfriedens dar, stellt das Gericht feinsinnig fest. Denn die sich gestört fühlenden Nachbarn wohnen nicht im selben Mietshaus. Der Hausfrieden bezieht sich aber nur auf die Bewohner des vom Mieter bewohnten Gebäudes. Es ist jedoch gut vorstellbar, dass andere Gerichte anders entscheiden und eine fristlose Kündigung auch dann zulassen, wenn das Nachbarschaftsverhältnis betroffen ist.